5 U 86/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-01-22, 5 U 86/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 86/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: 5 U 86/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0122.5U86.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 125/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 183,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwältin G aus M in Höhe eines Betrags von 124,36 € durch Zahlung an diese freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % dem Kläger und zu 5 % den Beklagten auferlegt. Dies gilt nicht für die Kosten des Streithelfers der Beklagten, die der Kläger zu 95 % und der Streithelfer der Beklagten zu 5 % tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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