6 U 9/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-15, 6 U 9/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 9/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-15
Aktenzeichen: 6 U 9/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0815.6U9.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 242/13 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 75 % dem Beklagten und zu 25 % der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsgebots zu Ziff. 1a) 750.000,00 €, bezüglich des Unterlassungsgebots zu Ziff. 1b) 250.000,00 € sowie im übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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