AuslS 128/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-10-28, AuslS 128/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-10-28, AuslS 128/14
AuslS 128/14Supreme CourtOct 28, 2014
Regest
Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — AuslS 128/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: AuslS 128/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1028.AUSLS128.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die die 2. Strafkammer des Landgericht in M. / Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.