6 U 54/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-11-28, 6 U 54/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 54/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-28
Aktenzeichen: 6 U 54/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1128.6U54.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 110/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt
für den landgerichtlichen Tenor zu 1) (Unterlassung) 30.000 EUR,
für den landgerichtlichen Tenor zu 2) und 4) (Auskunft und Rechnungslegung) jeweils 5.000 EUR,
im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
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