12 U 63/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-01-29, 12 U 63/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 63/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 12 U 63/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0129.12U63.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 366/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 2.3.2015 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
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