18 U 146/13•Oberlandesgericht Köln, 2015-02-06, 18 U 146/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 146/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-06
Aktenzeichen: 18 U 146/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0206.18U146.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 08.08.2013 – 91 O 84/12 – im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auf ihre Zahlungsansprüche lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bezüglich der Zahlungen in Höhe von 4.023,32 € (Nr. 3 des Urteilstenors) und 4.310,69 € (Nr. 4, 1. Spiegelstrich des Urteilstenors) erst seit dem 16 .02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Die als Anschlussberufung auszulegende Klageerweiterung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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