Oberlandesgericht Köln, 2015-03-06, 20 U 131/14

20 U 131/14Supreme CourtMar 6, 2015

Full text

Oberlandesgericht Köln — 20 U 131/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-06

Aktenzeichen: 20 U 131/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0306.20U131.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 272/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.993,73 € zu zahlen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent pro angefangenem Monat

a) auf Teilbeträge bis zum 1.8.2013 von jeweils 252,00 € seit dem 2.3.2010 und seit dem 2.4.2010 und 22,27 € seit dem 2.5.2010 sowie

b) fortlaufend auf einen Teilbetrag 229,73 € seit dem 2.5.2010 und auf Teilbeträge in Höhe von jeweils 252,00 € seit dem 2.6.2010, dem 2.7.2010, dem 2.8.2010, dem 2.9.2010, dem 2.10.2010, dem 2.11.2010 und dem 2.12.2010.

  1. Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Klageforderung von 1.518,10 € in der Hauptsache erledigt ist.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor einer Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Klägerin zugelassen, soweit ihre Klage über den von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verrechnung gestellten Betrag von 526,27 € hinaus abgewiesen worden ist.

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