5 U 120/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-03-13, 5 U 120/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 120/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-13
Aktenzeichen: 5 U 120/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0313.5U120.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf den als Anhörungsrüge zu wertenden Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis 5) vom 20.2.2015 wird das Verfahren, was die Kostengrundentscheidung angeht, fortgeführt, der Senatsbeschluss vom 9.2.2015 abgeändert und dessen Inhalt insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Rücknahme der durch die Parteien eingelegten Berufungen hat jeweils den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 53 %.
Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zur Last.
Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu 67 %.
Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt durchgehend 75.000 € (Berufung des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 4) 25.000 € und im Verhältnis zum Beklagten zu 5) 75.000 €; Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) 50.000 €).
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