8 U 27/07•Oberlandesgericht Köln, 2015-03-26, 8 U 27/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 27/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-26
Aktenzeichen: 8 U 27/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0326.8U27.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – wird der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.486,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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