19 U 129/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-07-24, 19 U 129/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 129/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-24
Aktenzeichen: 19 U 129/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0724.19U129.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.08.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 239/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.085,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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