18 U 153/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-08-13, 18 U 153/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 153/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-13
Aktenzeichen: 18 U 153/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0813.18U153.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 143/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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