17 U 101/14•Oberlandesgericht Köln, 2016-02-03, 17 U 101/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 U 101/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-03
Aktenzeichen: 17 U 101/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0203.17U101.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 10. Kammer des Landgerichts Bonn – 10 O 114/14 –wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils gemäß § 319 ZPO unter 1. folgender-maßen berichtigt wird:
„1.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte Zug um Zug gegen Vorlage
- der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Ge-rüstbaugewerbes und
- der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ab dem 17. September 2013
verurteilt, an den Kläger 6.265,05 € zu zahlen.“
Die Kosten der Berufung fallen dem Berufungsführer zur Last.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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