16 U 109/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-03-16, 16 U 109/15
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 109/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-16
Aktenzeichen: 16 U 109/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0316.16U109.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 12/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird,
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an die Klägerin 12.086,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen,
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die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 9.044,80 €, mithin in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 22.148,06 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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