6 W 84/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-07-26, 6 W 84/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 84/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-26
Aktenzeichen: 6 W 84/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0726.6W84.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2016 – 31 O 191/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird es durch
einstweilige Verfügung
bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,
untersagt,
in der Bundesrepublik Deutschland einen elektrischen Rotationsrasierer anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben und vertreiben zu lassen, wenn dieser wie nachstehend gestaltet ist:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
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