6 U 110/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-08-12, 6 U 110/15
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 110/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-12
Aktenzeichen: 6 U 110/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0812.6U110.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 13/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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