2 U 45/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-03-29, 2 U 45/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 45/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-29
Aktenzeichen: 2 U 45/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0329.2U45.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung des Klägers sowie der Berufung des Beklagten das am 15. April 2016 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 15 O 348/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 251.845,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Auszahlung des Guthabens auf dem Konto Nr. 01xx66xx58 bei der I Trinkhaus, Lallee 21/23, E, zugunsten des Klägers gegenüber der Bank freizugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte 92 % und der Kläger 8 % zu tragen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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