18 U 168/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-05-18, 18 U 168/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 168/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: 18 U 168/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0518.18U168.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 75/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig zu verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Klägerdie Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Bekagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,- EUR (23.100,- EUR für beide Kläger zzgl. 1.900,- EUR für die Klägerin zu 2) allein) festgesetzt.
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