6 U 182/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-06-02, 6 U 182/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 182/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-02
Aktenzeichen: 6 U 182/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0602.6U182.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 151/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,
bei mit Verbrauchern geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der UE GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“
- II. an den Kläger 214,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors 3.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
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