16 U 31/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-07-19, 16 U 31/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 31/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-19
Aktenzeichen: 16 U 31/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0719.16U31.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.2.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 124/16 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin weitere 887,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 zu zahlen und die Klägerin in Höhe weiterer 82,70 € von der Verbindlichkeit der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.220,75 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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