19 U 133/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-09-08, 19 U 133/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 133/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-08
Aktenzeichen: 19 U 133/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0908.19U133.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16.09.2016 - 89 O 80/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außerdem festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Ausführung des Deckenputzes (Mangel Nr. 98 gemäß Gesamtmängelliste vom 02.06.2009 - Anlage K 8-1) - mit Ausnahme der Deckenputzablösung im August 2012 im Treppenhaus 8.1 - am Bauvorhaben "Erweiterung der A-Hauptverwaltung", B 10-20, C mangelhaft ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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