6 W 99/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-09-21, 6 W 99/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 99/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-21
Aktenzeichen: 6 W 99/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0921.6W99.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2017 – 31 O 221/17 – durch
einstweilige Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es – zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Beschluss bereits ausgesprochenen Verboten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollziehen an den Geschäftsführern - untersagt,
dem Besteller eines Taxis gegenüber zu behaupten, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
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