Oberlandesgericht Köln, 2017-09-21, 6 W 99/17

6 W 99/17Supreme CourtSep 21, 2017

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 W 99/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-21

Aktenzeichen: 6 W 99/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0921.6W99.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2017 – 31 O 221/17 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es – zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Beschluss bereits ausgesprochenen Verboten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollziehen an den Geschäftsführern - untersagt,

dem Besteller eines Taxis gegenüber zu behaupten, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

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