7 VA 16/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-11-29, 7 VA 16/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 VA 16/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: 7 VA 16/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1129.7VA16.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unverzüglich schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher C mit Amtssitz in Brüssel klarzustellen, dass – entgegen der mit Verfügung vom 08.03.2017 übersandten Zustellungsbescheinigung vom gleichen Tag und der darin unter Ziffer 12.3 enthaltenen Erklärung – den Schriftstücken, die auf sein Ersuchen vom 17.02.2017 hin der Antragstellerin zugestellt worden sind, das Formblatt in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates nicht beigefügt war und die Antragstellerin damit unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung über ihr Annahmeverweigerungsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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