15 U 112/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-04-12, 15 U 112/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 112/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-12
Aktenzeichen: 15 U 112/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0412.15U112.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
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Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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