15 U 66/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-05-29, 15 U 66/17
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-29
Aktenzeichen: 15 U 66/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0529.15U66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblassers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigung erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.
Im Übrigen wird die Auskunftsklage im Hinblick auf die schriftlichen Vervielfältigungsstücke abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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