4 U 125/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-07-03, 4 U 125/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-07-03, 4 U 125/17
4 U 125/17Supreme CourtJul 3, 2018
Regest
1. Zum Verwirkungseinwand, insbesondere zum Umstandsmoment, wenn der Darlehensnehmer - nach zuvor durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs erklärter außerordentlicher Kündigung eines Verbrau-cherdarlehensvertrages und vor dessen Widerruf durch den Darlehensnehmer - unter dem Eindruck der durch den Darlehensgeber eingeleiteten Grundschuldverwertung die Sicherungsobjekte weitgehend selbst veräußert. 2. Kündigt der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen außeror-dentlich und erklärt später der Darlehenensnehmer den Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdar-lehensvertrages gerichteten Willenserklärung, kann der Darlehensgeber für den Zeitraum zwischen Kündi-gung und Widerruf nicht den vertraglich vereinbarten Zins verlangen. Für den Zeitraum ab Wirksamkeit des Widerrufs bis zur vollständigen Darlehensrückführung steht dem Darlehensgeber aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu, der sich grundsätzlich am Vertragszins bemisst (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146 Rn. 12).
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 U 125/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-03
Aktenzeichen: 4 U 125/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0703.4U125.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 346 Abs. 2 (idF v. 23.07.2002), § 355 (idF v. 02.12.2004),; § 357 (idF v. 02.12.2004), § 495 (idF v. 23.07.2002),; § 497 Abs. 1 Satz 2 (idF v. 23.07.2002)
Leitsätze
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Zum Verwirkungseinwand, insbesondere zum Umstandsmoment, wenn der Darlehensnehmer - nach zuvor durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs erklärter außerordentlicher Kündigung eines Verbrau-cherdarlehensvertrages und vor dessen Widerruf durch den Darlehensnehmer - unter dem Eindruck der durch den Darlehensgeber eingeleiteten Grundschuldverwertung die Sicherungsobjekte weitgehend selbst veräußert.
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Kündigt der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen außeror-dentlich und erklärt später der Darlehenensnehmer den Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdar-lehensvertrages gerichteten Willenserklärung, kann der Darlehensgeber für den Zeitraum zwischen Kündi-gung und Widerruf nicht den vertraglich vereinbarten Zins verlangen. Für den Zeitraum ab Wirksamkeit des Widerrufs bis zur vollständigen Darlehensrückführung steht dem Darlehensgeber aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu, der sich grundsätzlich am Vertragszins bemisst (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146 Rn. 12).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 - 21 O 2/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 16.708,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
- Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - insoweit unter Abänderung des in das landgerichtliche Urteil integrierten Beschlusses vom 24. Oktober 2017 -
| bis zum 23. Oktober 2016 auf | 44.490,64 € |
|---|---|
| vom 24. Oktober 2016 bis 28. November 2016 auf | 24.999,00 € |
| und ab dem 29. November 2016 auf | 39.222,35 € |
festgesetzt.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.354,64 € festgesetzt.
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