Oberlandesgericht Köln, 2018-07-23, 10 WF 132/17

10 WF 132/17Supreme CourtJul 23, 2018

Regest

Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 10 WF 132/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-23

Aktenzeichen: 10 WF 132/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0723.10WF132.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VV RVG

Leitsätze

Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.6.2017 – 225 F 17/15 – abgeändert:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 19.9.2016 – 225 F 17/15 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.2.2017 über die festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.157,28 Euro und weiteren 169,40 Euro hinaus ein Rechtsanwalt M. aus der Staatskasse zu zahlender weiterer Betrag von 545,79 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).

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