11 U 21/16•Oberlandesgericht Köln, 2018-12-05, 11 U 21/16
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 21/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-05
Aktenzeichen: 11 U 21/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1205.11U21.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2016 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 41/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selber tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 613.753,73 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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