12 U 193/17•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-31, 12 U 193/17
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-31, 12 U 193/17
12 U 193/17Supreme CourtJan 31, 2019
Regest
1. Nach wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, der bei Immobiliardarlehensverträgen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet wird. Eine Widerlegung durch Vortrag zur Verwendung der konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel erfolgt weder durch Vortrag zu den Einstandssätzen für das Refinanzierungsgeschäft sowie zur Berechnung eines Margenbarwertes, noch durch Ausführungen zu der aus den Geschäftsberichten der Bank ersichtlichen allgemeinen Umsatzrendite. 2. Der Darlehensgeber hat demgegenüber nach Widerruf gegenüber dem Darlehensnehmer grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta. Zum Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und gegebenenfalls vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen abzustellen, wogegen es auf das allgemeine Marktniveau mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht ankommt. 3. Daraus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zur Finanzierung einer Wohnimmobilie genutzt hat, kann kein höherer Nutzungswertanspruch wegen ersparter Mietaufwendungen hergeleitet werden, da es sich nur um einen mittelbar durch Nutzung der Valuta erlangten Vorteil handelt, der zudem bei wirtschaftlicher Betrachtung als in der Position des Nutzungsersatzes in Höhe des Vertragszinses aufgehend zu bewerten ist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 193/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 12 U 193/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0131.12U193.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: §§ 346, 355, 495 BGB
Leitsätze
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Nach wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, der bei Immobiliardarlehensverträgen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet wird. Eine Widerlegung durch Vortrag zur Verwendung der konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel erfolgt weder durch Vortrag zu den Einstandssätzen für das Refinanzierungsgeschäft sowie zur Berechnung eines Margenbarwertes, noch durch Ausführungen zu der aus den Geschäftsberichten der Bank ersichtlichen allgemeinen Umsatzrendite.
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Der Darlehensgeber hat demgegenüber nach Widerruf gegenüber dem Darlehensnehmer grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta. Zum Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und gegebenenfalls vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen abzustellen, wogegen es auf das allgemeine Marktniveau mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht ankommt.
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Daraus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zur Finanzierung einer Wohnimmobilie genutzt hat, kann kein höherer Nutzungswertanspruch wegen ersparter Mietaufwendungen hergeleitet werden, da es sich nur um einen mittelbar durch Nutzung der Valuta erlangten Vorteil handelt, der zudem bei wirtschaftlicher Betrachtung als in der Position des Nutzungsersatzes in Höhe des Vertragszinses aufgehend zu bewerten ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.2017, Az. 3 O 456/16 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 9.316,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
bis zum 20.09.2017: bis 125.000,00 €
ab dem 21.09.2017: 25.424,83 €
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