6 U 195/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-03-15, 6 U 195/18
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 195/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-15
Aktenzeichen: 6 U 195/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0315.6U195.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 18.09.2018 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 5/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der durch die angefochtene Entscheidung bestätigten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 15.01.2018 (33 O 5/18) das zweite „insbesondere“ entfällt und es daher vor der Abbildung der konkreten Verletzungsform lautet:
„Die Antragsgegnerin hat es … zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „A B“ für (Einweg-)Geschirr … zu benutzen, insbesondere diese Waren unter dem Zeichen „A B“ herzustellen … oder diese Waren zu den vorgenannten Zwecken zu benutzen, wie nachfolgend abgebildet:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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