Oberlandesgericht Köln, 2019-04-16, 1 RBs 137/19

1 RBs 137/19Supreme CourtApr 16, 2019

Regest

1. Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 137/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-16

Aktenzeichen: 1 RBs 137/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0416.1RBS137.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: §§ 80 Abs. 4 S. 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO; §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 Abs. 1, 44, 46 StPO

Leitsätze

  1. Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

  2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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