1 RVs 51/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-04-30, 1 RVs 51/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-04-30, 1 RVs 51/19
1 RVs 51/19Supreme CourtApr 30, 2019
Regest
1. „Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß umzugehen ist der Rechtsanwalt u. U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter Dispositions-kredit eingeräumt ist. 2. Zu den im Hinblick auf die Bereitschaft des Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung erforderlichen Feststellungen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 51/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-30
Aktenzeichen: 1 RVs 51/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0430.1RVS51.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 266 StGB
Leitsätze
-
„Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß umzugehen ist der Rechtsanwalt u. U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter Dispositions-kredit eingeräumt ist.
-
Zu den im Hinblick auf die Bereitschaft des Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung erforderlichen Feststellungen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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