7 U 166/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-11-28, 7 U 166/18
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 166/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 7 U 166/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1128.7U166.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2018 -Az: 1 O 79/11- teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.095,45 EUR als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 340,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 33%, die Beklagte 67%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 94% der Beklagten und zu 6% der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.205,89 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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