2 U 33/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-12-11, 2 U 33/19
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 33/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-11
Aktenzeichen: 2 U 33/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1211.2U33.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
1.Die Anhörungsrüge der Kläger vom 18.10.2019 gegen die mit Beschluss des Senats vom 15.10.2019 erfolgte Zurückweisung des Einstellungsantrages wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Berufung der Kläger gegen das am 31.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 402/18, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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