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8 U 89/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-19, 8 U 89/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 8 U 89/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0319.8U89.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.08.2019 (12 O 105/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt – neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.392,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs VW A mit der FIN B zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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