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2 Ws 211/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-05-06, 2 Ws 211/20
Entscheidungsdatum: 2020-05-06
Aktenzeichen: 2 Ws 211/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0506.2WS211.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2020 (Az. 113 KLs 6/20) wird aufgehoben.
Der Nebenklägerin steht über ihre Nebenklagevertreterin dem Grunde nach ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.
Im Übrigen wird das Verfahren zur Bestimmung des konkreten Umfanges der der Nebenklagevertreterin zu gewährenden Akteinsicht zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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