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6 UKl 1/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-03-07, 6 UKl 1/24
Entscheidungsdatum: 2024-03-07
Aktenzeichen: 6 UKl 1/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0307.6UKL1.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
I. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten zu betreiben, wenn dies geschieht wie folgt:
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II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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