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19 B 1563/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-14, 19 B 1563/19
19 B 1563/19Administrative CourtFeb 14, 2020
1. Das Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. 2. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 3. Die Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-02-14
Aktenzeichen: 19 B 1563/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0214.19B1563.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Das Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
Die Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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