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6 B 238/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-25, 6 B 238/20
6 B 238/20Administrative CourtJun 25, 2020
Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 6 B 238/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.6B238.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §39 Satz 1; LDG NRW §38 Abs. 1
Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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