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15 B 1528/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-09, 15 B 1528/20
15 B 1528/20Administrative CourtOct 9, 2020
1. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, ist es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. Insoweit spielt das Versammlungsthema eine zentrale Rolle. 2. Ist danach im Einzelfall von der sozialadäquaten und straffreien Verwendung eines Bildnisses auszugehen, ist diese Bewertung jedenfalls im Ansatz nicht an die konkrete Zahl der gezeigten Abbildungen gekoppelt. 3. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn Abbildungen in so großer Zahl gezeigt wer-den, dass ein sog. „Flaggenmeer“ entsteht. Ein solches ist möglicherweise geeignet, den Eindruck einer Huldigung Öcalans als politischem Führer und damit als Leitfigur der PKK zu erwecken.
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: 15 B 1528/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1009.15B1528.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 8; GG Art. 5; VersG § 15 Abs. 1; VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; VereinsG § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2
Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, ist es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. Insoweit spielt das Versammlungsthema eine zentrale Rolle.
Ist danach im Einzelfall von der sozialadäquaten und straffreien Verwendung eines Bildnisses auszugehen, ist diese Bewertung jedenfalls im Ansatz nicht an die konkrete Zahl der gezeigten Abbildungen gekoppelt.
Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn Abbildungen in so großer Zahl gezeigt wer-den, dass ein sog. „Flaggenmeer“ entsteht. Ein solches ist möglicherweise geeignet, den Eindruck einer Huldigung Öcalans als politischem Führer und damit als Leitfigur der PKK zu erwecken.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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