The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15 B 471/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-21, 15 B 471/21
15 B 471/21Administrative CourtMay 21, 2021
1. Das Mitwirkungsrecht bei der Wahl der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zukommenden Sperrminorität steht dem einzelnen Ratsmitglieds als eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Eine Verletzung dieses Rechts kann im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gerügt werden. 2. Ein Ausschusswahlverfahren, bei dem der mangels einstimmiger Beschlussfassung erfolglos gebliebene einheitliche Wahlvorschlag durch eine Fraktion erneut (unverändert) eingebracht und sodann über diesen alleinigen Wahlvorschlag im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses abgestimmt wird, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich nicht um eine Verhältniswahl im Sinne der genannten Vorschrift. 3. Dieser Verfahrensfehler führt zur Ungültigkeit der Wahl und ihrer Wiederholung, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf die „reale Möglichkeit“ eines anderen Wahlergebnisses bestanden hätte.
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 15 B 471/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0521.15B471.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 40 Abs. 2 Satz 3; GO NRW § 50 Abs. 3
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.