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19 B 1431/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-04, 19 B 1431/21
19 B 1431/21Administrative CourtJan 4, 2022
1. Im Anwaltsprozess beim Oberverwaltungsgericht wird die Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Alternative 2 ZPO erst dann dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn er die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist. 2. Bei einem Förderortwechsel nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF sind als Eltern im Sinn des § 123 Abs. 1 SchulG NRW regelmäßig die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten am Verfahren zu beteiligen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-04
Aktenzeichen: 19 B 1431/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0104.19B1431.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: ZPO § 87 Abs. 1 Alternative 2; VwGO § 67 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 67 Abs. 4; SchulG NRW § 20 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 123 Abs. 1; AO-SF § 17 Abs. 2; AO-SF § 17 Abs. 3
Im Anwaltsprozess beim Oberverwaltungsgericht wird die Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Alternative 2 ZPO erst dann dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn er die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist.
Bei einem Förderortwechsel nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF sind als Eltern im Sinn des § 123 Abs. 1 SchulG NRW regelmäßig die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten am Verfahren zu beteiligen.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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