The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
19 A 3050/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 19 A 3050/21.A
19 A 3050/21.AAdministrative CourtMar 10, 2022
Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7).
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 19 A 3050/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19A3050.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 138 Nr. 6; AsylG § 78 Abs. 3
Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7).
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.