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6 A 1269/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-26, 6 A 1269/21
6 A 1269/21Administrative CourtApr 26, 2022
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.
Entscheidungsdatum: 2022-04-26
Aktenzeichen: 6 A 1269/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.6A1269.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26; VwVfG NRW § 44; VwVfG NRW § 46; LPVG § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9; VwVfG NRW § 29 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 116 Abs. 1 Satz 1
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
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