The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
19 B 861/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-09, 19 B 861/22
19 B 861/22Administrative CourtAug 9, 2022
1. Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse. 2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht.
Entscheidungsdatum: 2022-08-09
Aktenzeichen: 19 B 861/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.19B861.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.
Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.