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6 E 233/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-14, 6 E 233/22
6 E 233/22Administrative CourtDec 14, 2022
Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 6 E 233/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.6E233.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 3; ZPO § 120a
Erfolglose Beschwerde in einem Fall nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen nach zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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