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8 B 157/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-07, 8 B 157/23
8 B 157/23Administrative CourtMar 7, 2023
1. Es besteht kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Dies gilt nicht nur bei Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten Dritter, sondern ebenso bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu eigenen Gunsten (st. Rspr.). 2. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlich verankerten und innerhalb des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachtenden Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung), nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-07
Aktenzeichen: 8 B 157/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0307.8B157.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: StVZO § 31 a Abs. 1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- Euro festgesetzt.
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