The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1 E 418/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-05, 1 E 418/23
1 E 418/23Administrative CourtJun 5, 2023
Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2023-06-05
Aktenzeichen: 1 E 418/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.1E418.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 Satz 4; § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.
Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.