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19 B 798/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-20, 19 B 798/23
19 B 798/23Administrative CourtSep 20, 2023
1. In den Koordinierungskonferenzen für die Schulamtsbezirke nach Nr. 1.4 Satz 2 InklNeuausrErl koordiniert die Schulaufsicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Zustimmung, Anhörung usw.) eines oder mehrerer Schulleiter einerseits sowie eines oder mehrerer Schulträger andererseits mit dem Ziel des Einvernehmens zur Ermöglichung eines positiven Schulvorschlags für jeden einzelnen Förderschüler im Bezirk. 2. Ein Schulträger kann seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und zu einer Einzelintegration nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG NRW zur Geltung zu bringen, weil in Bezug auf die äußeren Schulangelegenheiten die personelle und sächliche Ausstattung an der konkret betroffenen allgemeinen Schule fehlt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2023-09-20
Aktenzeichen: 19 B 798/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0920.19B798.23.00
Dokumenttyp: Protokoll
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 19 Abs. 5 Satz 3; SchulG NRW § 20 Abs. 5; InklNeuausrErl Nr. 1.9 Satz 1
In den Koordinierungskonferenzen für die Schulamtsbezirke nach Nr. 1.4 Satz 2 InklNeuausrErl koordiniert die Schulaufsicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Zustimmung, Anhörung usw.) eines oder mehrerer Schulleiter einerseits sowie eines oder mehrerer Schulträger andererseits mit dem Ziel des Einvernehmens zur Ermöglichung eines positiven Schulvorschlags für jeden einzelnen Förderschüler im Bezirk.
Ein Schulträger kann seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und zu einer Einzelintegration nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG NRW zur Geltung zu bringen, weil in Bezug auf die äußeren Schulangelegenheiten die personelle und sächliche Ausstattung an der konkret betroffenen allgemeinen Schule fehlt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
nicht vorhanden
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