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11 A 1440/23.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-14, 11 A 1440/23.A
11 A 1440/23.AAdministrative CourtFeb 14, 2024
Jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller weisen weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen auf. Dieser Personengruppe droht dort bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris; ferner für Schutzberechtigte OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris).
Entscheidungsdatum: 2024-02-14
Aktenzeichen: 11 A 1440/23.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.11A1440.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller weisen weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen auf. Dieser Personengruppe droht dort bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris; ferner für Schutzberechtigte OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris).
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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