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6 A 378/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-25, 6 A 378/24
6 A 378/24Administrative CourtMar 25, 2024
Wegen Versäumnis der Antragsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, für den mangels hinreichender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte.
Entscheidungsdatum: 2024-03-25
Aktenzeichen: 6 A 378/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6A378.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1
Wegen Versäumnis der Antragsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, für den mangels hinreichender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte.
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für den Zeitraum ab Klageerhebung auf 24.144,48 Euro und für den Zeitraum ab der Klageerweiterung am 13.4.2021 auf 200.000 Euro festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert ebenfalls auf 200.000 Euro festgesetzt.
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